Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Straßen- und Tiefbau Sebastian Schmiel
Stand: 01.01.2025
I. Allgemeines
(1) Die folgenden Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel, Leingen 17, 57635 Werkhausen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), und dessen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Anderslautende, ergänzende oder diesen AGB widersprechende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel.
(2) Diese AGB gelten gleichermaßen für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern. Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
II. Vertragsschluss
Sämtliche Angebote von Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel sind unverbindlich. Eine Bestellung durch den Auftraggeber stellt rechtlich lediglich ein Angebot an Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel zum Abschluss eines Vertrages dar. Das Vertragsverhältnis kommt erst durch die Annahme dieses Angebotes zustande. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie durch Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel schriftlich bestätigt wurde.
III. Einbeziehung der VOB/B
In alle Vertragsverhältnisse zwischen Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel und dem Auftraggeber wird die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) in ihrer jeweils aktuellen Fassung einbezogen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihnen vor Vertragsschluss eine Textausgabe der VOB/B ausgehändigt wurde.
IV. Preise und Vergütung
(1) Alle angegebenen Preise sind Euro-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Berechnung der Umsatzsteuer ist nicht der im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannte Satz, sondern der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültige Steuersatz; die sich daraus ergebende Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber zu entrichten.
(2) Die vereinbarten Preise beziehen sich auf den im Angebot und der Auftragsbestätigung definierten Leistungsumfang. Wünscht der Auftraggeber Änderungen der vereinbarten Leistungen oder stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der vereinbarte Erfolg aus Gründen, die Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel nicht zu vertreten hat, nur durch eine Modifikation der Leistung erreicht werden kann, wird Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten unterbreiten. Die Ausführung erfolgt zu den geänderten Konditionen, sobald Einigkeit über die Änderung und die Vergütung besteht. Ergänzend finden die §§ 650b bis 650d BGB Anwendung.
(3) Dem Vertrag liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kalkulierten Kosten für Material, Maschinen und Lohn zugrunde. Erfolgt die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst später als vier Monate nach Vertragsschluss und haben sich in diesem Zeitraum die Kostenfaktoren geändert, ist Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Hierfür ist vor Beginn der Arbeiten ein entsprechendes Angebot mit den aktualisierten Preisen vorzulegen.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Es obliegt dem Auftraggeber, alle für die Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen und diese Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
(2) Ebenso sind erforderliche Vorarbeiten wie architektonische Planungen, statische Berechnungen, Bodengutachten (z. B. bezüglich Kontaminationen oder Beschaffenheit) sowie Planauskünfte von Versorgern über den Verlauf von Medienleitungen (z. B. Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) vom Auftraggeber einzuholen und vor Beginn der Tätigkeit an Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel zu übergeben.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle für Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel mit allen notwendigen Maschinen und Geräten erreichbar ist und die Arbeiten dort ungehindert durchgeführt werden können. Sollte die Nutzung von Nachbargrundstücken erforderlich sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer einzuholen.
(4) Sofern vor oder während der Arbeiten Leistungen Dritter (Vor- oder Nebengewerke) erforderlich sind, muss der Auftraggeber deren rechtzeitige und ordnungsgemäße Fertigstellung gewährleisten, damit es zu keinen Verzögerungen im Arbeitsablauf von Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel kommt.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und gerät dadurch in Annahmeverzug, steht Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zu.
VI. Ausführungsfristen
(1) Genannte Ausführungsfristen oder Termine gelten als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel nicht zu vertreten hat – insbesondere höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, behördliche Anordnungen – oder durch Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Rüstzeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
VII. Abnahme der Leistungen
(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigt Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel dies dem Auftraggeber an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Leistungen innerhalb einer Frist von sechs Werktagen nach Zugang dieser Anzeige abzunehmen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens zwölf Werktagen gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, tritt diese Fiktion der Abnahme nur ein, wenn er in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch im Rahmen der Abnahme, zu rügen. Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt werden, sind Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel ohne schuldhaftes Zögern in Textform anzuzeigen.
(2) Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel steht das Recht zur Nacherfüllung zu. Wird die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung erbracht, gelten mindestens zwei Versuche als vereinbart. Erst nach dem Scheitern von mindestens zwei Nachbesserungsversuchen können weitergehende Mängelrechte geltend gemacht werden.
(3) Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel ist berechtigt, die Mangelbeseitigung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
IX. Haftungsbeschränkung
(1) Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.
(2) Die Haftung ist der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Auftraggeber stellt Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Inanspruchnahme oder Beschädigung von Grundstücken im Rahmen der Bauarbeiten resultieren, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel verursacht wurden.
X. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu fordern.
(2) Nach Abschluss der Arbeiten wird dem Auftraggeber eine Schlussrechnung gestellt, in der alle Leistungen aufgeführt und bereits geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt werden.
(3) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Mengenermittlung erfolgt durch Aufmaß. Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Aufmaß gilt als Anerkenntnis des dokumentierten Leistungsumfangs. Gleiches gilt für vom Auftraggeber abgezeichnete Stundennachweise.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gerät er bei Nichtzahlung nach Ablauf dieser 14-Tage-Frist automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
(5) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
XI. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel gelieferten und verbauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
XII. Sicherheitsleistung und Rücktrittsrecht
(1) Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel kann vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB verlangen.
(2) Sollte nach Vertragsschluss bekannt werden, dass über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde oder andere Gründe vorliegen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich in Frage stellen, ist Straßen und Tiefbau Sebastian Schmiel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Werkhausen.